Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen im Jahr 2021

09.03.2021

 Zweites Bildungssicherungsgesetz

Das Schuljahr 2020/21 findet für alle Beteiligten unter Voraussetzungen und Bedingungen statt, die große Herausforderungen für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte beinhaltet haben und beinhalten. Der sogenannte angepasste Schulbetrieb in Corona-Zeiten brachte viele Schwierigkeiten mit sich, die organisatorisch aber auch in physischer und psychischer Hinsicht zu bewältigen waren und sind. Die Situation ist sicherlich nicht mit vorangegangenen Schuljahren zu vergleichen, und auch der Vergleich mit dem letzten Schuljahr kann nicht gezogen werden – sowohl wegen der zeitlichen Dimension wie auch aufgrund der rechtlichen Grundlagen, die im Schuljahr 2019/20 für den Distanzunterricht noch fehlten.

Dennoch hat schulischer Unterricht, hat schulische Bildung stattgefunden, basierend vor allem auf der Flexibilität, der Kreativität und dem Engagement des schulischen Personals und der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern und Erziehungsberechtigten.

Doch muss festgehalten werden, dass heterogene und individuelle Ausgangslagen hinsichtlich digitaler Ausstattung, räumlicher Lernmöglichkeiten und häuslicher Unterstützung das schulische Lernen der Schülerinnen und Schüler deutlich prägen und oft erschweren.

Deswegen gilt es, das Schuljahr differenziert zu betrachten und Schülerinnen und Schülern Lösungen anzubieten, die individuelle Wege in ihrer Schullaufbahn ermöglichen. Das Ziel muss sein, dass keiner Schülerin und keinem Schüler ein Nachteil aus der Bewältigung des Schuljahres 2020/21 erwächst.

Der VBE nimmt zu dem Entwurf wie folgt Stellung:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 12 Absatz 5) in Verbindung mit Nummer 4 (§ 23 Absatz 5):
Wenn kein abweichendes Prüfungsverfahren für den Erwerb der in § 12 Absatz 5 genannten Abschlüsse in Kraft tritt, kann derzeit an den zentralen landeseinheitlichen Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen festgehalten werden.

Zu Nummer 2 (§ 13 Absatz 4):
Wie bei allen Übergängen im kommenden Schuljahr, beinhaltet auch das Ende der Erprobungsstufe in diesem Jahr eine besondere Herausforderung. Hier bedarf es einer intensiven Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler durch die Schule. Aufgrund organisatorischer und auch schulspezifischer Gründe ist nachvollziehbar, dass eine pauschale Verlängerung der Erprobungsstufe um ein Jahr nicht zielführend ist. Das Ausschöpfen der dreijährigen Verweildauer in der Erprobungsstufe darf sich aber nicht auf die maximale Schulverweildauer auswirken.

Zu Nummer 3 (§ 18 Absatz 6):
Auf die zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung mit landeseinheitlichen Aufgaben kann in diesem Jahr am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe verzichtet werden.

Zu Nummer 5 (§ 36 Absatz 4):
Das Verfahren Delfin 4 hat im aktuellen Schuljahr zu großen Herausforderungen in den Grundschulen geführt. Dies lag u.a. daran, dass die Feststellung des Sprachstands teilweise bis in den Februar 2021 durchgeführt wurde. Daher muss das Verfahren für das Schuljahr 2021/2022 in einem klar definierten Zeitraum, z.B. Oktober und November 2021 durchgeführt werden. Der Beginn der Feststellung des Sprachstands im laufenden Schuljahr2020/2021 ist derzeit abzulehnen. Außerdem ist dringend darauf hinzuweisen, dass die Schulen sowohl zeitlich informierend, als auch räumlich wie auch sächlich und wenn möglich personell stärker zu unterstützen sind, als in diesem Schuljahr.

Zu Nummer 6 (§ 50 Absatz 6):
Eine generelle Versetzung aller Schülerinnen und Schüler würde einer differenzierten und individualisierten Vorgehensweise zuwiderlaufen. Deswegen ist es richtig, von einer solchen Maßnahme abzusehen. Auch der Verzicht auf die sogenannten Blauen Briefe – mit den einhergehenden Konsequenzen – ist verständlich. Die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Schule und Elternhaus ist derzeit besonders wichtig, deswegen sind individuelle Laufbahnberatungen und auch eine kontinuierliche Lernberatung und -begleitung unerlässlich. Gerade in diesem Jahr wird der § 22 Absatz 3 der APO SI, der eine Versetzung auch dann ermöglicht, wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist, zu beachten sein.

Zu Artikel 2:

Die dort getroffenen Regelungen beinhalten eine Flexibilität für die jeweils betroffenen Personen, die zu begrüßen ist.


An dieser Stelle sei kritisch angemerkt, dass der vorliegende Entwurf hätte durchaus früher vorgelegt und diskutiert werden müssen, um die Schulen nicht in einen unnötigen Verzug zu setzen.


Stefan Behlau

Landesvorsitzender VBE NRW

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